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   BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20   

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BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20 (https://dejure.org/2021,36130)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 (https://dejure.org/2021,36130)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 2021 - 1 C 47.20 (https://dejure.org/2021,36130)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    EMRK Art. 8 Abs. 1; GRC Art. ... 7 Var. 2; RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1; AsylG § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6, § 77 Abs. 1 Satz 1, § 83c; AufenthG § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 18 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1, §§ 18a, 20 Abs. 1 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 75 Nr. 12; VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1; VwVfG § 35 Satz 1
    Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 67 Abs 1 S 1 Nr 6 AsylVfG 1992, § 67 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 77 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 83c AsylVfG 1992, § 11 Abs 3 S 2 AufenthG
    Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung

  • Wolters Kluwer

    Befristung eines im Asylverfahren anzuordnenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 11 Abs 3
    Guinea: aufgenommene Berufsausbildung und erworbene Deutschkenntnisse bei Bemessung von Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere ...

  • rechtsportal.de

    Befristung eines im Asylverfahren anzuordnenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung der Geltungsdauer eines im Asylverfahren ergehenden abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht abgeschlossener qualifizierter Berufsausbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Berufsausbildung während des asylgerichtlichen Verfahrens

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Berufsausbildung während des asylgerichtlichen Verfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot - und seine Bemessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot - und die Anfechtungsklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot - und die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 201
  • NVwZ 2021, 1842
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (29)

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Mit diesem verfolgt der Gesetzgeber gewichtige spezial- und generalpräventive Zwecke, die im Übrigen für das ausweisungsbedingte und für das abschiebungsbedingte Einreiseverbot je gesondert zu bestimmen sind (vgl. bereits VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer "angemessenen Rückkehrperspektive" bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen (Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2021, § 11 AufenthG Rn. 4), weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

    Die Prüfung von dessen Aufenthaltsvoraussetzungen ist vielmehr dem nach Ablauf der Sperrfrist durchzuführenden Visum- bzw. Aufenthaltstitelverfahren vorzubehalten (VGH Mannheim, Urteil vom 26. März 2003 - 11 S 59/03 - InfAuslR 2003, 333 ).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42).

    Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - BVerwGE 162, 382 Rn. 28; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42 und Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - Buchholz 402.242 § 58a AufenthG Nr. 5 Rn. 72).

  • BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Wird die qualifizierte Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf verwiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2018 - 1 C 7.17 - Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 16 Rn. 12) zu beantragen.
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Rechtsänderungen, die nach der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts eintreten, sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 21. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Da es sich hier um eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 83c AsylG handelt, müsste das Tatsachengericht seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif - Rn. 48; EGMR , Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner - Rn. 57 f. und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, Maslov - Rn. 71 und 73 und EGMR, Urteile vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag - Rn. 54 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - Rn. 55; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20).
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif - Rn. 48; EGMR , Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner - Rn. 57 f. und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, Maslov - Rn. 71 und 73 und EGMR, Urteile vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag - Rn. 54 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - Rn. 55; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20).
  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    a) Die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der Bestimmung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar (vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 42 und vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - BVerwGE 157, 356 Rn. 23) - in zwei Schritten.
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    bb) Entsprechendes gilt für Ausländer, die den verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz sogenannter faktischer Inländer (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 - 2 BvR 1943/16 - NVwZ 2017, 229 Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 20. Dezember 2018 - Nr. 18706/16, Cabucak -, vom 9. April 2019 - Nr. 23887/16, I.M. - und Entscheidung vom 20. November 2018 - Nr. 16711/15, Mohammad - OVG Bremen, Urteil vom 15. November 2019 - 2 B 243/19 - juris Rn. 24 f.) genießen.
  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

    Auszug aus BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
    Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bindungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00, Boultif - Rn. 48; EGMR , Urteile vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99, Üner - Rn. 57 f. und vom 23. Juni 2008 - Nr. 1638/03, Maslov - Rn. 71 und 73 und EGMR, Urteile vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05, Mutlag - Rn. 54 und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06, Trabelsi - Rn. 55; ferner BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 20).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19

    Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung

  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

  • EGMR, 09.04.2019 - 23887/16

    I.M. c. SUISSE

  • EGMR, 20.12.2018 - 18706/16

    In Deutschland geborener Straftäter darf abgeschoben werden

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.01.2019 - 6 A 10042/18

    Einreise- und Aufenthaltsverbot; Befristung; Ermessen

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 13a B 19.31153

    Kein Abschiebungsschutz für einen jungen arbeitsfähigen Mann (Afghanistan)

  • VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317

    Berufsschulausbildung stellt bei der Befristungsentscheidung keinen zu

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.05.2017 - 1 LZ 254/17

    Zulässigkeit der standardisierten Festsetzung der Befristung des Einreise- und

  • OVG Bremen, 15.11.2019 - 2 B 243/19
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.01.2019 - 3 LA 189/18

    Bemessung der Befristungsentscheidung

  • EGMR, 20.11.2018 - 16711/15

    MOHAMMAD v. DENMARK

  • VG Karlsruhe, 16.09.2021 - A 9 K 1296/19

    Marokko: Klage abgewiesen.

    Ungeachtet des Umstands, dass der Beklagten Ermessen nur im Hinblick auf die Dauer des nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots, nicht aber im Hinblick auf das "ob" der Anordnung eingeräumt ist, ist die Entscheidung über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Auf­ enthaltsverbots als einheitliche Entscheidung zu bewerten; sie unterliegt daher'insgesamt der Aufhebung, wenn die Entscheidung im Hinblick auf die Länge ihrer Befristung an einem Ermessensfehler leidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn.10; VGH Bad.-Württ, Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 juris Rn. 19 f.).

    a) Die Befristung eines unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung des Ausländers erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vollzieht sich - der Bestim­ mung der Geltungsdauer eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Auf­ enthaltsverbots im Grundsatz vergleichbar - in zwei Schritten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

    Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert wer­ den, dass sich andere Ausländer in dem.Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszurei­ sen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

    Das Bundesamt und nachfolgend die Tatsachengerichte haben die von dem Ausländer geltend gemachten Belange einzelfalibezogen festzustellen und zu gewichten und im Rahmen einer Gesamtbewertung abzuwägen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

    Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignetsind, das Gewicht dieses öffent­ lichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonder­ heiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschie­ bungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu be­ fristen und damit den durch Art. 11 Abs: 2 Satz 1 RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 juris Rn. 18 m. w. N.).

    aa) Einer angemessenen Rückkehrperspektive bedürfen im Lichte des Schutzes des Familienlebens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 Var. 2 GRC insbesondere Ausländer, die im Bundesgebiet in familiärer Le­ bensgemeinschaft mit einem deutschen oder einem ausländischen langfristig aufent­ haltsberechtigten Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährigen ledigen Kind leben oder eine sozial-familiäre Beziehung mit einem solchen minderjährigen ledigen Kind pflegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 20).

    Bei der Gewichtung einer an schutzwürdige Bin­ dungen anknüpfenden Rückkehrperspektive sind dabei neben der Festigkeit der sozi­ alen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet auch die Stärke der Bindungen an das Herkunftsland zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

    Auch diesen Ausländern bleibt im Übrigen die Möglichkeit, im Falle der späteren Erfüllung eines Aufenthaltserlaubnistat­ bestands eine nachträgliche Fristverkürzung bei der Ausländerbehörde zu erwirken (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 22 m. w.

    Ein dieser Anforderung genügender fntegrationserfolg begründet ein auf­ enthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Lichte des Rechts auf Ach­ tung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ungeachtet fortbeste­ hender Bindungen des Ausländers an sein Herkunftsland Rechnung zu tragen ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 23 m. w. N.).

    Wird die qualifizierte'Berufsausbildung erst nach dem vorbezeichneten für die Beurteilung der Sachlage im asylgerichtlichen Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Ausländer darauf ver­ wiesen, nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Verkürzung der Frist des 2Ö211116_BBHDT045441 Einreise- und Aufenthaltsverbots bei der dann zuständigen Ausländerbehörde zu be­ antragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Liegen indes die Voraussetzungen für die Ertei­ lung einer Ausbildungsduldung nicht vor, so stehen die mit der Abschiebung des Aus­ länders gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in Lauf gesetzten Sperrfristen des § 11 Abs. 1 AufenthG in aller Regel der Annahme einer realen Perspektive, in das Bundes­ gebiet zum Zwecke der Fortsetzung bzw. einer Wiederaufnahme der im Bundesgebiet begonnenen qualifizierten Berufsausbildung zurückzukehren, entgegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 25).'.

    Auch neben einer erfolgreich absolvierten Aus­ bildung kommt ihnen grundsätzlich kein eigenständiger "Mehrwert" zu, der es rechtfer­ tigte, die Befristung auf weniger als die Hälfte der in Fällen ohne erkennbare Beson­ derheiten veranlassten Geltungsdauer des .Einreise- und Aufenthaltsverbots vorzu­ nehmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 26).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Sie ist nicht nur bezogen auf die Ausweisung und die Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 AufenthG, die vom Aufhebungsbegehren mit umfasst ist, sondern auch bezüglich des mit der Ausweisungsentscheidung und deren Befristung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270 Rn. 42; ferner BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10).

    Damit handelt es sich um einen einheitlichen, auch in sich nicht teilbaren belastenden Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Mai 2020 - 13 LB 190/19 - juris Rn. 54 und Beschluss vom 18. März 2021 - 8 ME 146/20 - InfAuslR 2021, 238 ; ferner Störmer, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rn. 38), der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.

    Schützenswert sind solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 14 f. m.w.N.).

    Da für die gerichtliche Überprüfung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und seiner Befristung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und gegebenenfalls zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325 Rn. 66 und vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 - NVwZ 2021, 1842 Rn. 16 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Erfolgt die Ausweisung - wegen der Notwendigkeit der Einhaltung des Refoulement-Verbots - inlandsbezogen, ist für die Einordnung von persönlichen Belangen als schützenswert nicht allein maßgebend, ob sie dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln, was für den Regelfall der rückkehrbezogenen Aufenthaltsbeendigung gilt (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 57, und vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 14 ff.).
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